Einige Verwirrung hat die neue eingefügte Ziffer 31 beim Artikel 21 des MWSTG gestiftet. Diese lautet:
«Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
2 Von der Steuer ausgenommen sind:
31 die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.»
Wichtig zu wissen: die ESTV macht keinen Unterschied zwischen Reiseveranstalter (Tour-Operator) und Reisebüro (Retailer). Sie geht davon aus, dass beide Tätigkeiten einen Ein- und Weiterverkauf von Reiseleistungen sind und beide Unternehmen grundsätzlich im eigenen Namen auftreten. Und somit fallen beide unter die Steuerausnahme.
Wir müssen hier zwischen dem Vermittlerbegriff des Bundesgesetzes über die Pauschalreisen PRG und der direkten Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG unterscheiden. Eine Bedingung (unter anderen) für die direkte Stellvertretung gemäss MWSTG ist, dass der Vertreter kein Debitorenrisiko trägt. Da dies in der Reisebranche nicht zutrifft, treten demzufolge alle Reisebüros und Reiseveranstalter im eignen Namen auf. Mit Ausnahme von wenigen Geschäftsfällen, in denen der Vermittler kein Debitorenrisiko trägt.
Um von der Steuerausnahme zu profitieren und sich austragen zu lassen, muss ein Unternehmen drei Bedingungen kumulativ erfüllen: Es muss sich um ein Reisebüro handeln, die Leistungen müssen weiterverkauft werden und es muss sich um Reiseleistungen handeln.
Was versteht aber die ESTV darunter? Brancheninfo 12 gibt Auskunft.
«Unter einem Reisebüro werden Unternehmen verstanden, welche Reiseleistungen einkaufen und diese nach aussen hin im eigenen Namen anbieten und erbringen. Typischerweise sind dies Tour Operators (Reiseveranstalter) oder Retailers (Wiederverkäufer von Tour Operators zusammengestellten Reisen). Solche Unternehmen handeln aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich im eigenen Namen.»
Um eine Reiseleistung handelt es sich, wenn ein Unternehmen eine eingekaufte Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistungen weiterverkauft.
Transfers, gastgewerbliche Leistungen, Betreuung durch Reiseleiter, Veranstalterleistungen (Stadtrundfahrt, Ausflüge etc.), Eintrittsbillette (Museen, Kultur etc.) und Autovermietung gelten nur dann als Reiseleistungen, wenn sie zusammen mit einer Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistung verkauft werden. Verkauft ein Unternehmen nur einen Mietwagen, ist dies keine Reiseleistung!
Und die letzte Bedingung ist der Weiterverkauf. Die Leistungen müssen also von Dritten bezogen und weiterverkauft werden. Selbst erbrachte Leistungen fallen nicht darunter. Bietet z.B. ein Carunternehmen Reisen mit eigenen Cars an, ist die Transportleistung gemäss den Bedingungen in der Brancheninfo 10 «Transportunternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs» zu versteuern.
Eigene Leistungen des Reisebüros (Reiseleitung, Dossier-, Reservationsgebühren) im Zusammenhang mit obigen Leistungen fallen unter die gleiche Regelung.