Per 1. Januar 2027

CO₂-Angabepflicht bei Flugangeboten

Gemäss CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 (SR 641.71) müssen Betreiber von Luftfahrzeugen in den Flugangeboten die durch einen jeweiligen Flug voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten (CO2eq) angeben. Dadurch soll den Fluggästen die voraussichtliche Klimawirkung eines Fluges aufgezeigt werden. Die Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (SR 641.711) präzisiert die Ausführungsbestimmungen des Gesetzes, u.a. den Geltungsbereich und die Grundzüge der Berechnung der Emissionen.

Die Verpflichtung zur Angabe der CO₂-Emissionen gemäss der Vollzugshilfe tritt per 1. Januar 2027 in Kraft.

Vollzugshilfe

In der Vollzugshilfe sind die wichtigsten Punkte für die konkrete Umsetzung zusammengefasst.

Sollte trotz der Anwendungsbeispiele in komplexen Fällen die Umsetzung unklar sein, kann das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kontaktiert werden unter folgender Adresse: ets-aviation(at)bafu.admin.ch

CO2-Verordnung

Art. 14a der CO2-Verordnung präzisiert die Ausführungsbestimmungen der gesetzlichen Vorgabe, u.a. den Geltungsbereich und die Grundzüge der Berechnung der Emissionen.

CO2-Gesetz

Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele.

Emissionsrechner und Umweltkennzeichnungssysteme

Emissionsrechner

Infos gemäss Vollzugshilfe

Für die Berechnung der voraussichtlich verursachten Emissionen sind Emissionsrechner und Umweltkennzeichnungssysteme einsetzbar. Wird ein Emissionsrechner oder ein Umweltkennzeichnungssystem für die Berechnung verwendet, bei welchem die weiteren klimawirksamen Emissionen und deren Effekte nicht quantitativ berücksichtigt werden, muss auf dem Flugangebot ausgewiesen werden, dass nur die CO2-Emissionen aus dem Treibstoffverbrauch angegeben sind und deshalb die gesamte Klimawirkung höher ausfallen kann.

KlimaLink

Die Berechnung von Flugemissionen ist komplex, viele unterschiedliche Faktoren wirken auf die Treibhausgasemissionen und deren Klimawirkung ein. Neben CO2 Emissionen berechnet KlimaLink weitere klimawirksame Effekte, die besonders bei Flugabschnitten in grossen Höhen deutlich werden. Für all diese Faktoren gibt es eine gute Datengrundlage und gesicherte wissenschaftliche Aussagen, die uns zu einer Berechnung von Klimafussabdrücken pro Person bringen. 

myclimate

Der myclimate Flugrechner berechnet die Menge an CO₂-Emissionen, die ein Flugzeug über die Flugdistanz pro Passagier ausstösst. Zusätzlich werden Stickstoffe und Aerosole berücksichtigt und in CO₂ umgerechnet. Die Berechnung basiert auf durchschnittlichen Verbrauchsdaten typischer Kurzstrecken- und Langstreckenflugzeuge. Weiter wird der Flugzeugtyp in der Berechnung berücksichtigt und ob Sie Economy, Premium Economy, Business oder First Class fliegen. 

 

Seit 2025 standen wir im engen Austausch mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur geplanten CO₂-Angabepflicht bei Flugangeboten. Zum ersten Entwurf der Vollzugshilfe haben wir eine ausführliche Stellungnahme eingereicht und dabei zahlreiche kritische Punkte aus Sicht der Branche eingebracht. Dabei konnten zwei zentrale Anliegen des SRV berücksichtigt werden:

  • Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf Anbieter «mit Sitz in der Schweiz» wurde gestrichen.
  • Gemäss Teilrevision der CO₂-Verordnung sind nun die Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Emissionsdaten an Reiseveranstalter weiterzugeben.

Für unsere Branche – die Schweizer Reisebüros und Reiseveranstalter – bedeutet dies, dass die CO₂-Emissionen gemäss Vollzugshilfe auszuweisen sind, sofern die entsprechenden Daten von den Airlines zur Verfügung gestellt werden.