Hilfreiche Informationen

Daily Business

Rückvergütung

Der SRV stellt Reisegutscheine aus, welche exklusiv bei unseren Aktivmitgliedern als Zahlungsmittel eingelöst werden dürfen.

Aktivmitglieder können den Originalgutschein mit der Buchungsbestätigung dem SRV gegen Rechnung zur Rückerstattung einsenden. Der Gegenwert des gültigen Gutscheins wird dem Mitglied vollumfänglich vergütet.

Bei der Rechnungsstellung sind folgende Angaben für uns wichtig:

  • MwSt.-Nummer
  • Reisegutscheinnummer mit Betrag
  • Einzahlungsschein von Vorteil

Reisegutscheine mit Verlängerung oder Namensänderung werden nur zusammen mit dem Originalgutschein akzeptiert. Prüfen Sie vor jeder Entgegennahme die Gültigkeit des Reisegutscheines.

 

Wo findest du Informationen und Hilfe zum Thema Reiserecht?

Sophie Winkler, Rechtsanwältin bei FlyingLawyers, steht Aktivmitgliedern für eine Konsultation pro Jahr (pro Mitgliedsunternehmen) von maximal einer Stunde zur Verfügung. Mitglieder haben zudem die Möglichkeit, weitere Konsultationen für einen Branchen-Spezialtarif von CHF 300 pro Stunde zu vereinbaren.
Sophie Winkler, Flyinglawyers.ch

Rolf Metz, Reisebürorecht.ch 

 

Informationen zum Bundesgesetz über Pauschalreisen
Garantiefonds der Schweizer Reisebranche Was ist eine Pauschalreise

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) stützt sich auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).
Sie bezweckt, dass die Preise für die Konsumentinnen und Konsumenten klar und miteinander vergleichbar sind sowie irreführende Preisangaben verhindert werden (Art. 1 PBV).
Die Preisbekanntgabepflicht ist ein Instrument zur Förderung und Erhaltung des lauteren Wettbewerbs.

Die PBV gilt für:

  •  das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 3 PBV)
  •  die in Art. 10 PBV aufgeführten Dienstleistungen, die Konsumentinnen und Konsumenten angeboten werden
  •  Werbung mit Preisangaben für sämtliche Waren und Dienstleistungen, soweit sie sich an Konsumentinnen und Konsumenten richtet (Art. 13 PBV).

Informationen SECO

Ofrex AG

Seit Jahren pflegt der SRV Geschäftsbeziehungen mit Ofrex, einem der führenden Bürobedarfsanbieter in der Schweiz. Auf die gängigsten Artikel, die von unseren Mitgliedern bestellt werden, erhalten Sie einen Rabatt von bis zu 50 %. Zugang zu diesen Nettopreisen bekommen Sie nach erfolgter Registrierung. Online bestellte Büroartikel werden bereits am nächsten Tag kostenlos franko Domizil ausgeliefert.

Weiterhin zu Tiefpreisen sind Original- und kompatible Toner für alle Marken-Drucker, Fax und Kopiergeräte erhältlich. Auf allen restlichen Katalogangeboten erhalten Sie einen SRV-Rabatt von 30 %. Melden Sie sich heute noch an:
SRV-Gesamtvertrag

Hier finden Sie alle Newsletter

In den vergangenen Jahren wurde unsere Branche immer wieder mit Konkursen in der Airline Industrie konfrontiert. Dies verursachte enorme Schadenssummen bei Veranstaltern als auch bei den Konsumenten.

Wir empfehlen Ihnen, vom Kunden vor der Buchung ein Dokument unterzeichnen zu lassen, dass Sie ihn über mögliche Risiken informiert haben, wenn sich die gebuchte Fluggesellschaft in einer finanziell schwierigen Lage befindet. Für welche Fluggesellschaften Sie ein solches Dokument unterzeichnen lassen, entscheiden Sie selber.

Als Hilfestellung stellen wir Ihnen eine Einverständniserklärung zur Verfügung, die Sie jederzeit individuell anpassen können.

Innerhalb einer Pauschalreise ist der Veranstalter gesetzlich verpflichtet, eine alternative Fluglösung grundsätzlich zu seinen Lasten anzubieten oder den Kunden unter Rückerstattung des bezahlten Reisepreises vom Vertrag zurücktreten zu lassen.

Einverständniserklärung

Aufgrund des Haager Übereinkommens gegen Kindesentführungen sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, um Kindesentführungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob ein mit dem Kind allein reisender Elternteil tatsächlich ins Ausland reisen darf, oder ob ein Bekannter, der mit dem Kind reist, auch die Erlaubnis der Eltern hat.

Ob es eine Reisevollmacht braucht oder nicht, ist abhängig nach den Vorschriften des Landes. Auch wenn die Reisevollmacht nicht obligatorisch ist, empfiehlt es sich dringend eine mitzuführen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Download Einverständniserklärung für das Reisen mit Minderjährigen

MWST Schweiz

Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen

Artikel 23 Punkt 10

in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;

Kontaktformular und FAQ


Mehrwertsteuerpflicht Deutschland

Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland;   Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung    

MWST Pflicht Deutschland auf Ende 2026 verschoben

I. Mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2 - S 7419/19/10002:004  (DOK 2020/0981332) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

II. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2 - S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung, die mit BMF-Schreiben vom 29. März 2021 - III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2021/0361661) bis zum 31. Dezember 2021, mit BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021 – III C 2 - S 7419/19/10002 :004 (DOK 2021/1207583) bis zum 31. Dezember 2022 und mit BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2022 Seite 2  – III C 2 - S 7419/19/10002 :004 (DOK 2022/1256206) bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde, bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit. 

 

Dies ist mit ein Verdienst der ECTAA, die zusammen mit dem SRV gegen eine solche Besteuerung kämpft. Die EU-Kommission hat zur Mehrwertsteuer eine Studie in Auftrag gegeben, die voraussichtlich erst in der 2. Jahreshälfte 2023 publiziert werden dürfte. Deshalb können wir davon ausgehen, dass auch keine anderen Europäischen Länder die Besteuerung vor der Veröffentlichung der Publikation einführen werden. Mit Bart Caluwe von Expedia hat SRV einen ausgewiesenen Steuerexperten, der unsere Interessen im ECTAA Steuerausschuss vertritt und uns auf dem Laufenden hält.


Rückwirkend ab 1. Januar 2021 ist jeder Reiseveranstalter, welcher nicht in der EU ansässig ist, verpflichtet, sich in Deutschland für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen, wenn er Reiseleistungen in Deutschland anbietet.

Das heisst, die mit deutschen Leistungen erwirtschafteten Umsätze – konkret: der volle Verkaufspreis und nicht die Marge! – unterstehen der dortigen Mehrwertsteuer. Aus Einkaufsrechnungen kann allerdings die Vorsteuer geltend gemacht werden. Wobei natürlich auch in Deutschland die Vorsteuer-Rechnung auf die Formvorschriften geprüft werden muss wie in der Schweiz.

Werden die Leistungen in Deutschland über einen Zwischenhändler (beispielsweise eine Incoming-Agentur oder einen Paketer/Veranstalter) eingekauft, ist die Vorsteuer verloren, da dieser über TOMS (Tour Operator Margin Scheme = Margenbesteuerung) abrechnet.

  • Jedem Reiseveranstalter in der Schweiz wird also empfohlen, sich registrieren zu lassen.

Zuschläge bei Kreditkartenzahlungen sind unzulässig

Seit dem 1. August 2017 kostet den Händler eine inländische Kreditkartenzahlung im Durchschnitt nicht mehr als eine Barzahlung (Feststellung der Schweizer Wettbewerbskommission/WEKO). Basis dafür bildet eine einvernehmliche Regelung (EVR) der Schweizer Kreditkartenindustrie mit der WEKO von 2014. Sie führte per 1. August 2017 zur zweiten Senkung der Interchange Fee für inländische Kreditkartenzahlungen innert zwei Jahren.

Zuschläge bei Kreditkartenzahlungen oder bei Barzahlung einen Rabatt zu gewähren ist unzulässig.